Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 30 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG
2
Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde.
§ 30 Absatz 1 Satz 3 BeamtVG
3
Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des
§ 31 Abs. 3
zu verursachen.
Verweis auf
§ 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG
von
§ 38a Absatz 1 Satz 1 BeamtVG