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§ 13 Absatz 4 BeamtVG
(4) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
Verweis auf
§ 13 Absatz 4 BeamtVG
von
§ 36 Absatz 2 Satz 1 BeamtVG