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§ 182 Absatz 1 Satz 5 AktG
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Bei Gesellschaften mit Stückaktien muß sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen.
Verweis auf
§ 182 Abs. 1 Satz 5 AktG
von
§ 202 Absatz 3 Satz 3 AktG