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§ 22 Absatz 2 Satz 2 BeamtVG
2
Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Verweis auf
§ 22 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG
von
§ 27 Absatz 2 Satz 1 BeamtVG