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§ 22 Absatz 1 BeamtVG
(1)
1
In den Fällen des
§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren.
2
Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen.
3
Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre;
§ 55 Absatz 1 Satz 8 und 9
gilt entsprechend.
§ 23 Absatz 2 BeamtVG
(2)
1
Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach
§ 51 Abs. 1 und 2
des Bundesbeamtengesetzes erreicht hatte.
2
Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
Verweis auf
§ 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 BeamtVG
von
§ 27 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG