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§ 49 Absatz 2 BBG
(2)
1
Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
2
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
3
Die Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.
Verweis auf
§ 49 Abs. 2 BBG
von
§ 23 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG