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§ 61 Absatz 3 BeamtVG
(3)
1
Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach
§ 50 Abs. 1
anzurechnen.
2
Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre.
3
Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
Verweis auf
§ 61 Abs. 3 BeamtVG
von
§ 21 Absatz 3 Satz 1 BeamtVG