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§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBG
3.
Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder
§ 34 Absatz 4 BBG
(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.
Verweis auf
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Abs. 4 BBG
von
§ 15 Absatz 2 Satz 1 BeamtVG