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§ 32 Absatz 1 Nummer 2 BBG
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
Verweis auf
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 BBG
von
§ 15 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG