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§ 35 Absatz 3 Satz 2 BeamtVG
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Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
Verweis auf
§ 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG
von
§ 14a Absatz 3 Satz 3 BeamtVG