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§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BeamtVG
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Verweis auf
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BeamtVG
von
§ 14 Absatz 4 Satz 5 BeamtVG