Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 BeamtVG
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Verweis auf
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BeamtVG
von
§ 7 Satz 2 BeamtVG