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§ 6 Absatz 3 Nummer 2 BeamtVG
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
§ 6 Absatz 3 Nummer 3 BeamtVG
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
Verweis auf
§ 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 BeamtVG
von
§ 7 Satz 1 Nummer 1 BeamtVG