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§ 14 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG
2
Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben.
§ 14 Absatz 1 Satz 3 BeamtVG
3
Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
Verweis auf
§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 BeamtVG
von
§ 6a Absatz 2 Satz 3 BeamtVG