4.
Leistungsbezüge nach
§ 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach
§ 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach
§ 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,