Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 7 Absatz 1 AGG
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in
§ 1
genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in
§ 1
genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
Verweis auf
§ 7 Abs. 1 AGG
von
§ 15 Absatz 6 Satz 1 AGG