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§ 69b Satz 5 BeamtVG
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Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß
§ 71
in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter.
Verweis auf
§ 69b Satz 5 BeamtVG
von
§ 2 Satz 1 Nummer 11 BeamtVG