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§ 50 Absatz 3 BeamtVG
(3)
1
Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat.
2
Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der
§§ 53 und 54
nicht als Versorgungsbezug.
3
Im Falle des
§ 54
wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
Verweis auf
§ 50 Abs. 3 BeamtVG
von
§ 2 Satz 1 Nummer 10 BeamtVG