§ 56 Absatz 2 BDSG(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Verantwortliche die Benachrichtigung insoweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie andernfalls
1.
die Erfüllung der in
§ 45 genannten Aufgaben,
2.
die öffentliche Sicherheit oder
gefährdet würden, wenn das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.