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§ 65 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BDSG
2.
den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Person oder Stelle, die weitere Informationen erteilen kann,
§ 65 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BDSG
3.
eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und
§ 65 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 BDSG
4.
eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung und der getroffenen Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
Verweis auf
§ 65 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BDSG
von
§ 66 Absatz 2 Satz 1 BDSG