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§ 57 Absatz 6 BDSG
(6)
1
Der Verantwortliche hat die betroffene Person über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
2
Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des
§ 56 Absatz 2
mit sich bringen würde.
3
Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.
Verweis auf
§ 57 Absatz 6 BDSG
von
§ 59 Absatz 2 Satz 1 BDSG