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§ 75 Absatz 3 BDSG
1
(3)
§ 58 Absatz 3 bis 5
ist entsprechend anzuwenden.
2
Sind unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden, ist auch dies dem Empfänger mitzuteilen.
Verweis auf
§ 75 Abs. 3 BDSG
von
§ 58 Absatz 7 Satz 2 BDSG