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§ 182 Absatz 2 AktG
(2)
1
Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung.
2
Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen.
3
Für diesen gilt Absatz 1.
§ 187 Absatz 2 AktG
(2) Zusicherungen vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
Verweis auf
§ 182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 AktG
von
§ 193 Absatz 1 Satz 3 AktG