Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 30 Absatz 2 Satz 1 BDSG
(2)
1
Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 1 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten.
Verweis auf
§ 30 Absatz 2 Satz 1 BDSG
von
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG