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§ 69 Absatz 4 Satz 2 OWiG
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Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.
Verweis auf
§ 69 Absatz 4 Satz 2 OWiG
von
§ 41 Absatz 2 Satz 3 BDSG