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§ 1 Absatz 2 Satz 2 BDSG
2
Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.
Verweis auf
§ 1 Absatz 2 Satz 2 BDSG
von
§ 39 Satz 2 BDSG