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§ 6 Absatz 4 BDSG
(4)
1
Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des
§ 626
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.
2
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
3
Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.
Verweis auf
§ 6 Absatz 4 BDSG
von
§ 38 Absatz 2 Satz 1 BDSG