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§ 4 Absatz 4 BDSG
(4)
1
Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679.
2
§ 32
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 4 Abs. 4 BDSG
von
§ 32 Absatz 3 Satz 2 BDSG