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§ 47 Absatz 5 Satz 1 VwGO
(5)
1
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß.
§ 47 Absatz 6 VwGO
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Verweis auf
§ 47 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 VwGO
von
§ 21 Absatz 6 Satz 1 BDSG