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§ 63 Nummer 3 VwGO
3.
der Beigeladene (
§ 65
),
§ 63 Nummer 4 VwGO
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
Verweis auf
§ 63 Nummer 3 und 4 VwGO
von
§ 20 Absatz 5 Satz 2 BDSG