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§ 40 Absatz 5 BDSG
(5)
1
Die von einer Aufsichtsbehörde mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz beauftragten Personen sind befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und Zugang zu allen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten zu erhalten.
2
Die Stelle ist insoweit zur Duldung verpflichtet.
3
§ 16 Absatz 4
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 40 Abs. 5 BDSG
von
§ 16 Absatz 5 Satz 3 BDSG