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§ 40 Absatz 3 Satz 1 BDSG
(3)
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Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten; hierbei darf sie Daten an andere Aufsichtsbehörden übermitteln.
Verweis auf
§ 40 Absatz 3 Satz 1 BDSG
von
§ 16 Absatz 5 Satz 2 BDSG