Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 115 Absatz 4 TKG
(4)
1
Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach
§ 38
des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den
§§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4
des Bundesdatenschutzgesetzes.
2
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an die Bundesnetzagentur und übermittelt dieser nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.
Verweis auf
§ 115 Absatz 4 TKG
von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 BDSG