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§ 183 Absatz 3 AktG
(3)
1
Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden.
2
§ 33 Abs. 3 bis 5
, die
§§ 34, 35
gelten sinngemäß.
Verweis auf
§ 183 Abs. 3 AktG
von
§ 183a Absatz 1 Satz 1 AktG