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§ 175 Absatz 2 AktG
(2)
1
Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach
§ 325 Absatz 2a
des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen.
2
Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen.
3
Bei einem Mutterunternehmen (
§ 290 Abs. 1, 2
des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2 auch für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber.
4
Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
Verweis auf
§ 175 Abs. 2 AktG
von
§ 176 Absatz 1 Satz 1 AktG