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§ 135 BBG
§ 135 Rechtsfolgen der Umbildung
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des
§ 134 Abs. 2 oder 3
von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des
§ 134 Abs. 1
ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3)
1
In den Fällen des
§ 134 Abs. 2 und 3
wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll.
2
Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam.
3
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten.
4
Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des
§ 134 Abs. 4
.
Verweis auf
§ 135 BBG
von
§ 137 Absatz 1 Satz 1 BBG