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§ 55 Satz 2 BBG
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Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.
Verweis auf
§ 55 Satz 2 BBG
von
§ 136 Absatz 2 Satz 4 BBG