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§ 68 BeamtVG
§ 68 Ehrenbeamte
1
Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (
§ 31
), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (
§ 33
).
2
Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (
§ 32
) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
3
Das Gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.
Verweis auf
§ 68 BeamtVG
von
§ 133 Absatz 2 Satz 1 BBG