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§ 6 Absatz 5 BBG
(5)
1
Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach
§ 5
.
2
Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
Verweis auf
§ 6 Abs. 5 BBG
von
§ 133 Absatz 1 Satz 1 BBG