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§ 53 Absatz 1 Satz 2 BBG
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Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
Verweis auf
§ 53 Abs. 1 Satz 2 BBG
von
§ 132 Absatz 7 Satz 2 BBG