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§ 40 Absatz 1 BBG
(1)
1
Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt ausscheiden, wenn sie die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag annehmen.
2
Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
3
Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden Vorschriften der
§§ 5 bis 7, 8 Abs. 2
, der
§§ 9, 23 Abs. 5
und des § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.
Verweis auf
§ 40 Abs. 1 BBG
von
§ 90 Absatz 3 Satz 1 BBG