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§ 34 Absatz 1 Nummer 1 BBG
1.
ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
Verweis auf
§ 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG
von
§ 42 Absatz 3 Satz 1 BBG