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§ 34 Absatz 4 BBG
(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.
Verweis auf
§ 34 Abs. 4 BBG
von
§ 37 Absatz 1 Satz 3 BBG