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§ 6 Absatz 3 Satz 1 BBG
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
1.
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
2.
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
Verweis auf
§ 6 Abs. 3 Satz 1 BBG
von
§ 34 Absatz 1 Satz 1 BBG