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§ 7 Absatz 2 BBG
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
Verweis auf
§ 7 Abs. 2 BBG
von
§ 32 Absatz 2 Satz 1 BBG