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§ 7 Absatz 3 BBG
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Verweis auf
§ 7 Abs. 3 BBG
von
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a BBG