Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 10 Absatz 2 BBG
(2)
1
Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde.
2
In der Urkunde müssen enthalten sein
1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamtin" oder "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
Verweis auf
§ 10 Abs. 2 BBG
von
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBG