§ 14 Absatz 2 BBesG(2) Ab 1. März 2020 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
2.
des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,
um jeweils 1,06 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes.