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§ 9a Absatz 2 BBesG
(2)
1
Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach
§ 29
des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet.
2
In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
3
Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
4
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.
Verweis auf
§ 9a Absatz 2 BBesG
von
§ 56 Absatz 5 Satz 3 BBesG