§ 52 Absatz 3 BBesG(3)
1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist.
2Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach
§ 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden.
3Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
1.
bei einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
4Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.